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OLG München, 18.03.1997 - 11 W 1029/97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAGO § 19 Abs. 5
Nichtgebührenrechtliche Einwendungen - Gebührenteilungsvereinbarung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Augsburg - 1 HKO 3009/96
- OLG München, 18.03.1997 - 11 W 1029/97
Papierfundstellen
- Rpfleger 1997, 407
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Koblenz, 14.06.1991 - 14 W 336/91
Gebührenrechtlicher Einwand; Gesetzliche Vergütung; Abweichende …
Auszug aus OLG München, 18.03.1997 - 11 W 1029/97
Die Frage, ob die Gebührenteilungsvereinbarung etwa nur intern - zwischen den beteiligten Rechtsanwälten - wirkt, ist Vergütungsfestsetzungsverfahren regelmäßig nicht zu klären (ebenso OLG Koblenz Rpfleger 1992, 84).
- LAG Köln, 06.09.2007 - 11 Ta 189/07
Einwendungen gegen Vergütungsfestsetzung außerhalb des Gebührenrechts
Es müsse lediglich erkennbar sein, dass der Einwand irgendeinen sachlichen Hintergrund habe und nicht offensichtlich unbegründet oder aus der Luft gegriffen oder bewusst rechtsmissbräuchlich geltend gemacht worden sei (LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2002 - 7 (10) Ta 129/02; LAG Köln, Beschluss vom 14.10.2004 - 9 Ta 327/04, jeweils zu § 19 BRAGO a.F.; LAG Köln, Beschluss vom 03.07.2007 - 9 Ta 177/07 m.w. Nachw.; ähnlich LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2000 - 7 Ta 70/00; OLG München, Beschluss vom 18.03.1997 - 11 W 1029/97; OLG München, Beschluss vom 17.03.1998 - 11 WF 656/98, jeweils zu § 19 BRAGO).Denn die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG hat auch dann zu unterbleiben, wenn die Erfolgsaussichten der Einwendungen in materieller Hinsicht wenig erfolgversprechend erscheinen (OLG München, Beschluss vom 18.03.1997 - 11 W 1029/97, zu § 19 BRAGO a.F.) bzw. noch so gering sind (LAG Köln, Beschluss vom 14.10.2004 - 9 Ta 327/04, zu § 19 BRAGO a.F.).
- VG München, 18.01.2012 - M 15 M 11.5806
Antrag eines Rechtsanwalts auf Festsetzung der Vergütung; Erinnerung gegen einen …
Zwar wäre die Behauptung einer Vergütungsvereinbarung eine Einwendung, die ihren Grund im Gebührenrecht hat und somit grundsätzlich geeignet wäre, die Kostenfestsetzung auszuschließen (OLG München v. 18.3.1997 Az. 11 W 1029/97 - Juris; VG München v. 13.9.1999 Az. M 6 K 95.4574 - Juris).Deshalb kann offen bleiben, ob die Einwendung einer Vergütungsvereinbarung hier schon deshalb unbeachtlich ist, weil sie nicht substantiiert vorgetragen worden ist (so OLG Celle v. 10.9.2008 Az. 2 W 176/08 - Juris; OLG München v. 18.3.1997 Az. 11 W 1029/97 - Juris - und v. 17.3.1998 Az. 11 WF 656/98 - Juris).
- OLG Brandenburg, 14.06.2021 - 13 WF 93/21
Anforderungen an die Substantiierung von Einwendungen nicht gebührenrechtlicher …
Allerdings sind die Einwendungen soweit zu substantiieren, dass ein Bezug auf den gegenständlichen Rechtsstreit und ihr nichtgebührenrechtlicher Charakter erkennbar wird (vgl. OLG München Beschl. v. 18.3.1997 - 11 W 1029/97, BeckRS 1997, 2900 Rn. 6, beck-online). - VG Regensburg, 19.04.2021 - RN 11 M 21.381
Berufungszulassung, Erinnerung, Frist, Festsetzung, Entscheidungsdatum, …
Die Einwendung muss aber auf die Besonderheiten des konkreten Falls bezogen sein (vgl. OLG München, B. v. 18.03.1997 Az. 11 W 1029/97). - LAG Nürnberg, 17.09.2015 - 5 Ta 95/15
Rechtsanwalt - Vergütung - Unterbevollmächtigter - Vergütungsvereinbarung
Die Behauptung einer Vergütungsvereinbarung ist eine Einwendung, die einen Grund im Gebührenrecht hat und somit grundsätzlich geeignet wäre, die Kostenfestsetzung auszuschließen (vgl. OLG München vom 18.03.1997, Aktenzeichen: 11 W 1029/97 in juris oder Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 21. Auflage, § 11 Rn. 135).